Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 451
§ 451 – Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, normal keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. normal arabic (2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.
Kurz erklärt
- § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt nur für Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen wurden.
- Wenn die Ausbildung vor dem 30. Juni 2020 begonnen wurde und Beiträge gezahlt wurden, gilt die Regelung ab Beginn der Beitragszahlung.
- Wurden keine Beiträge gezahlt, gilt die Regelung ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.
- Bestimmte Paragraphen (312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21) bleiben bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.
- Diese Paragraphen gelten weiterhin, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.